§ 3500 Zulassung
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gemäß § 3502 zu richten.
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als drei Bewerber erlaubt
§ 3501 Anforderungen
Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, die an einem Tag abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Longieren
Longieren gemäß Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6: Longieren. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden.
Beurteilt werden:
2. Stationsprüfungen
An jeder Prüfungsstation demonstriert der Bewerber seine praktische Handlungsfähigkeit im jeweiligen Themengebiet und begründet die Zusammenhänge.
Station 1
Station 2
Station 3
Bodenarbeit